Deregulierung, aber richtig

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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 551/1982 · in Kraft seit 1982-11-20

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung über 215.105.000 Schilling als weiteren Beitrag zum Afrikanischen Entwicklungsfonds im Jahr 1982. Verpflichtung und Zahlung sind seit Jahrzehnten erledigt. Das Gesetz ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 215 105 000 S. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtuungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz