Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
· BG · BGBl. Nr. 348/1982 · in Kraft seit 1982-07-17
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz autorisierte einen einmaligen Beitrag von 74.550.000 Schilling an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung im Jahr 1982. Diese Zahlung ist seit über 40 Jahren erledigt, die Schilling-Währung abgeschafft. Das Gesetz ist vollständig obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74 550 000 S. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der im Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminiter für Finanzen. 23.07.2018 10004352 NOR12047786 N3198236944J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz