Deregulierung, aber richtig

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Rechts- und Amtshilfe - Zoll-, Verbrauchsteuer, Monopolangelegenheit (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 126/1981 · in Kraft seit 1981-05-01

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Staatsvertrag aus 1981 mit der BRD ändert einen Zoll-Amtshilfevertrag und enthält eine Berlin-Klausel. Die Berlin-Klausel ist seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 gegenstandslos. Die Zollzusammenarbeit zwischen Österreich und Deutschland wird seit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 durch EU-Recht (Zollunion, EU-Amtshilferecht) geregelt. Das bilaterale Abkommen ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (Anm.: Änderung des Stammvertrages, vgl. BGBl. Nr. 430/1971)

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten außer Kraft tritt. Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz