Abkommen zwischen Österreich und Sambia über den Verzicht auf Forderungen aus dem am 8. Oktober 1975 gewährten Darlehen
· Vertrag – Sambia · BGBl. Nr. 372/1981 · in Kraft seit 1981-06-01
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen aus 1981 regelt den Verzicht Österreichs auf Forderungen aus einem Schilling-Darlehen an Sambia aus dem Jahr 1975. Der Forderungsverzicht wurde mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig ausgeführt – die einmalige Handlung ist erledigt. Die Bezugsgröße (Schilling) existiert nicht mehr. Das Abkommen hat keinen verbleibenden Regelungsgehalt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Österreichische Bundesregierung verzichtet auf alle ab 31. Dezember 1979 auf Grund des „Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von öS 18,5 Millionen *)“ fälligen Ansprüche. ______________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1975
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Geschehen in Lusaka am 19. Mai 1981 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Exemplare authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz