Deregulierung, aber richtig

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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 601/1981 · in Kraft seit 1981-12-30

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte zur Zeichnung von Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds im Wert von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten im Jahr 1981. Diese Transaktion ist vollständig abgeschlossen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz