Deregulierung, aber richtig

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Bewertungsänderungsgesetz 1979

· BG · BGBl. Nr. 318/1979 · in Kraft seit 1979-07-21

33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt spezifische Hektarsätze und Prozentwerte für die Einheitswerthauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 fest und ordnet eine Erhöhung ab 1983 an. Beide Maßnahmen wurden vor Jahrzehnten vollzogen. Das Gesetz ist eine vollständig erledigte Einmalregelung ohne jede weitere operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1979 für das landwirtschaftliche Vermögen 30 000 S und für das Weinbauvermögen 145 000 S.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu ersetzen. (2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz