Deregulierung, aber richtig

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Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

· BG · BGBl. Nr. 317/1979 · in Kraft seit 1979-07-21

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz überträgt eine spezifische Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds (rund 18,8 Millionen Schilling) auf den Bund, mit einem Rückzahlungsplan bis 1992. Diese Transaktion wurde vollständig abgewickelt; die betroffene Währung existiert nicht mehr. Es handelt sich um eine erledigte Einzeltransaktion ohne jede verbliebene Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner. 23.02.2026 10004303 NOR12046961 N3197915123S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Betrag von S 18 835 975,31 ist vom Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten a S 720 000,-- und einer Rate von S 115 975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen. (2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag entfallenden Zinsen in Höhe von 3% p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen. (3) Die Gesamtbelastung für den Bund in den Jahren 1979 bis 1992 wird insgesamt S 22 728 772,15 betragen. 23.02.2026 10004303 NOR12046962 N3197915124S

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz