Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)

· Vertrag – Malta · BGBl. Nr. 294/1979 · in Kraft seit 1979-07-13

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta vermeidet Doppelbesteuerung und schafft Rechtssicherheit. Auch zwischen EU-Mitgliedstaaten bleiben solche Abkommen mangels EU-weiter Harmonisierung der direkten Steuern in Kraft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Unter das Abkommen fallende Steuern ↗ RIS

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind: (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. (5) Sind Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen, nach den Bestimmungen des Abkommens in diesem Staat gänzlich oder teilweise von der Steuer in diesem Staat befreit und sind diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragstaate

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz