Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)
· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 278/1978 · in Kraft seit 1978-07-03
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen mit einem Drittstaat dient der legitimen Verhinderung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen und schraenkt inlaendische Freiheiten nicht ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Unterstützung (1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. (2) Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen. (3) Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt. (4) Ersuchen um Verhaftung von Personen sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen von der Unterstützung ausgenommen. (5) Alle Handlungen einer Vertragspartei nach diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz