Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 516/1978 · in Kraft seit 1978-09-04
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tunesien vermeidet Doppelbesteuerung. Es entlastet Steuerpflichtige und ist weiterhin einschlägig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Unter das Abkommen fallende Steuern ↗ RIS
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. 23.05.2025 10004270 NOR12046809 N3197837766J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz