Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 562/1978 · in Kraft seit 1978-11-25
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz autorisierte vier Teilzahlungen an den UN-Umweltfonds in den Jahren 1979 bis 1982. Alle Zahlungen wurden vor über 40 Jahren geleistet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten. (2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz