Deregulierung, aber richtig

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Garantiegesetz 1977

· BG · BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002 · in Kraft seit 2002-10-01

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Garantien und Zuschüsse sind nach dem Gesetzestext am europäischen Beihilfenkontrollrecht zu messen; das EU-Recht setzt nur Grenzen, schreibt das Förderregime aber nicht vor.

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Bund, über die Austria Wirtschaftsservice GmbH Garantien, Haftungen und Zuschüsse für die Finanzierung von Unternehmen zu übernehmen. Das ist staatliche Wirtschaftsförderung, die in funktionierende Kapitalmärkte eingreift und einzelne Unternehmen bevorzugt, kein Schutz vor fremdem Schaden. Der überholte Ost-West-Fonds und ausgelaufene Teile (Entschädigungsbürgschaften bis 1981) sind zu streichen und das Garantieregime insgesamt zurückzufahren.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.) (2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen. 23.01.2025 10004257 NOR12160529 N3197710248T

§ 1b ↗ RIS

§ 1b. Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Produktionsunternehmen 21.10.2021 10004257 NOR40088318

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn (Anm.: Abs. 2a bis 2d aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024) (3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die in

§ 10 — Abschnitt II – Ost-West-Fonds ↗ RIS

Abschnitt II – Ost-West-Fonds § 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen. 21.10.2021 10004257 NOR40034496

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz