Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
· BG · BGBl. Nr. 321/1977 · in Kraft seit 1977-06-23
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte zur einmaligen Zeichnung von 1.687 zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank. Die Zeichnung erfolgte 1977 und ist vollständig abgeschlossen. Der Verweis auf Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 (Goldstandard) macht die Veraltung zusätzlich deutlich. Das Gesetz ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank 1 687 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz