Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
· Vertrag – Brasilien · BGBl. Nr. 431/1976 · in Kraft seit 1976-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert Doppelbesteuerung und entlastet grenzueberschreitende Wirtschaft; klassische legitime Aussenpolitik.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören: (2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 Abs. 7. mit.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz