Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

· Vertrag – Malaysia · BGBl. Nr. 581/1976 · in Kraft seit 1976-10-24

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen betrifft ein 1976 gewährtes Darlehen über 18,5 Mio. Schilling, das in zwanzig Halbjahresraten bis Ende der 1980er-Jahre zurückzuzahlen war. Zweck und Rückzahlung sind längst abgeschlossen, das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Der Bundeskanzler der Republik Österreich gewährt der Regierung von Malaysia ein Darlehen in der Höhe von öS 18,5 Millionen für die Bezahlung der von österreichischen Firmen an die Regierung von Malaysia erbrachten Dienstleistungen. 23.06.2017 10004232 NOR40042572

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 (1) Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird. (2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet. 23.06.2017 10004232 NOR40042574

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz