Deregulierung, aber richtig

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Finanzhilfe (Pakistan)

· Vertrag – Pakistan · BGBl. Nr. 445/1976 · in Kraft seit 1976-08-30

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Einmaliges Finanzhilfe-Darlehen von 30 Mio. Schilling an Pakistan aus 1976, rueckzahlbar in 40 Halbjahresraten ueber 30 Jahre; der Kredit ist laengst getilgt und das Abkommen damit vollstaendig erfuellt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Der Bundeskanzler der Republik Österreich wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen aus den Mitteln des österreichischen ERP-Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung stellen, die in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Erholungszentrums in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 *) genannt sind. (2) Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan wird über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben, die von der State Bank of Pakistan direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet werden, verfügen. Die Oesterreichische Nationalbank wird die State Bank of Pakistan von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen. _______________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Das Darlehen wird für 30 Jahre, einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gewährt und ist in 40 gleichen halbjährlichen Raten jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres zurückzuzahlen. (2) Der Zinssatz beträgt 2% p. a. Die Zinsen werden vom ausgenützten und noch offenen Kapitalbetrag berechnet und sind am 1. Jänner und am 1. Juli eines jeden Jahres zu begleichen. (3) Kapital und Zinsen des Darlehens sind frei von jeder gesetzlichen oder sonstigen in der Islamischen Republik Pakistan geltenden Beschränkung in freien österreichischen Schilling auf das Konto des österreichischen ERP-Fonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz