Deregulierung, aber richtig

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Asiatischer Entwicklungsfonds

· BG · BGBl. Nr. 141/1976 · in Kraft seit 1976-04-15

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz ermächtigte zur Zahlung eines Beitrages von 113.974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds — in einer Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Die Beitragsverpflichtung wurde vollzogen. Das Gesetz ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtiger Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben. (2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz