1000 S - Bundesgoldmünze
· BG · BGBl. Nr. 450/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz ordnete die Ausgabe einer Gedenkmünze zu 1000 Schilling anlässlich des Babenberger-Jahres 1976 an. Die Münze wurde bereits ab Oktober 1976 ausgegeben – der einmalige Auftrag ist seit Jahrzehnten erledigt. Der Schilling existiert seit 2002 nicht mehr. Das Gesetz ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Aus Anlaß des Gedenkjahres „1000 Jahre Einsetzung der Babenberger in Österreich“ werden ab 22. Oktober 1976 Scheidemünzen zu 1000 Schilling ausgegeben.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht 12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht 2 Tausendteile nicht überschreiten.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: (1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 - 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen. (2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen. (3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten. /Dokumente/Bundesnormen/NOR12046571/image001.jpg
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz