Deregulierung, aber richtig

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Abgabe von Zuwendungen

· BG · BGBl. Nr. 391/1975 · in Kraft seit 1975-07-01

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz führt eine 15-prozentige Abgabe auf Zuwendungen freiwilliger Berufs- und Wirtschaftsverbände an politische Parteien oder parteinahe Organisationen ein. Damit wird dem finanziellen Einfluss von Interessengruppen auf politische Parteien entgegengewirkt — ein legitimer demokratischer Zweck. Ob die Regelung durch das Parteiengesetz 2012 bereits vollständig superseded wurde, ist aus dem vorliegenden Text nicht abschließend erkennbar; formell ist sie noch in Kraft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

(1) Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. (2) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz