Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 451/1975 · in Kraft seit 1993-01-01
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag von 1975 regelte als Globalentschädigung offene finanzielle und vermögensrechtliche Nachkriegsansprüche gegenüber der CSSR. Die Entschädigung ist längst abgetragen und der Vertrag damit erfüllt und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung wird folgendermaßen bestimmt: (1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben Tag im eigenen Namen sowie im Namen tschechoslowakischer physischer und juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen ist Sache der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik. (2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich die Summe von einer Milliarde österreichische Schilling bezahlen. Konfiskationsmaßnahme, Nationalisierungsmaßnahme 11.03.2021 10004211 NOR12046166 N3197514326A
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit. 11.03.2021 10004211 NOR12046168 N3197514328A
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz