Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 346/1975 · in Kraft seit 1975-06-27
39/10 Punzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen sorgt für gegenseitige Anerkennung der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen und erleichtert deren grenzüberschreitenden Handel. Es wirkt marktöffnend statt beschränkend.
Kategorien
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