Deregulierung, aber richtig

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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 346/1975 · in Kraft seit 1975-06-27

39/10 Punzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen sorgt für gegenseitige Anerkennung der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen und erleichtert deren grenzüberschreitenden Handel. Es wirkt marktöffnend statt beschränkend.

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