Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 365/1975 · in Kraft seit 1975-07-09
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte zur Zahlung eines UNEP-Beitrages von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Jahresraten von 1975 bis 1978. Alle vier Jahresraten wurden vor fast fünfzig Jahren geleistet. Das Gesetz ist seit Jahrzehnten vollständig erledigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten. (2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz