Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 74/1974 · in Kraft seit 1974-02-20
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vertrag von 1974 zur Regelung finanzieller Fragen mit der Volksrepublik Polen; die Globalentschaedigung von 71,5 Mio. Schilling wurde in zwoelf Jahresraten mit schuldbefreiender Wirkung geleistet und ist damit vollstaendig erfuellt und verbraucht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Volksrepublik Polen zahlt an die Republik Österreich eine Globalentschädigung zur vollständigen und endgültigen Befriedigung der Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegenüber der Volksrepublik Polen sowie gegenüber polnischen physischen und juristischen Personen, welche Ansprüche entstanden sind durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen (2) Als österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages gelten solche Personen, die entweder als physische Personen am 27. April 1945, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz (1) lit. a) genannten Rechtsvorschriften oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz (1) lit. b) genannten Maßnahmen als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten. (3) Die in den Absätzen (1) und (2) enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger der in Absatz (2) genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages e
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik Polen für die in Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften, Rechte und Interessen bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling festgesetzt. 24.05.2023 10004177 NOR12046126 N3197444333J
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 (1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten. (2) Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1 und 2 dieses Vertrages geregelt sind. 24.05.2023 10004177 NOR12046128 N3197444335J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz