Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 241/1974 · in Kraft seit 1974-04-18
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen koordiniert die Umsatzbesteuerung fuer die nur von Deutschland aus erreichbaren Enklaven Mittelberg und Jungholz und verhindert Doppel- oder Nichtbesteuerung. Es betrifft eine echte geografische Sonderlage und schraenkt keine Freiheiten ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet: (2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz sind steuerfrei, wenn Sie außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausgewertet werden und wenn der Unternehmer nachweist, daß er für diese Leistungen eine ausländische Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichneten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden. (3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber wird nicht angewendet, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung lediglich in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelangt. (4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz kann für die ihm in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug bei einem
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt werden, werden folgende Steuerbefreiungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet: (2) Die Steuerbefreiung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz ausgeführt werden, wird auch dann nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohnveredlung lediglich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. (3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug bei einem österreichischen Finanzamt nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der deut
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz