Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 408/1974 · in Kraft seit 1974-07-24
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte zur Zahlung eines vierten zusätzlichen IDA-Beitrages von 547.406,46 Schilling — einer Währung, die seit 2002 durch den Euro ersetzt ist. Die Zahlung wurde vollzogen. Das Gesetz ist vollständig erledigt und in einer nicht mehr existierenden Währung ausgedrückt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen vierten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 547,406.460 Schilling zu leisten. (2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz