Deregulierung, aber richtig

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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 405/1974 · in Kraft seit 1974-07-24

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz ermächtigte einmalig zur Zahlung eines Beitrages von 200.000 US-Dollar an den UNEP-Fonds für das Haushaltsjahr 1974. Diese auf ein einziges Jahr beschränkte Zahlung wurde vor über fünfzig Jahren geleistet. Das Gesetz hat keinerlei operative Restwirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1974 einen Beitrag in Höhe von 200.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz