Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 635/1973 · in Kraft seit 1974-01-18
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vertrag von 1973 zur einmaligen Bereinigung gegenseitiger vermoegensrechtlicher Forderungen gegen eine Barzahlung; die Abgeltung ist laengst geleistet und der Vertrag verbraucht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten. (2) Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten. 11.03.2021 10004147 NOR12045920 N3197344321J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz