Deregulierung, aber richtig

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Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

· BG · BGBl. Nr. 382/1973 · in Kraft seit 1973-08-03

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1973 ermaechtigte zu einem einmaligen Kredit von einer Milliarde Schilling an internationale Finanzinstitutionen. Die Ermaechtigung erlosch ausdruecklich spaetestens am 30. Juni 1974 und die Kredite hatten eine feste Laufzeit, die laengst abgelaufen ist. Ein vollstaendig erledigter Einmalvorgang in alter Waehrung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren. (2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) zu verzinsen, haben eine Laufzeit von 15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten rückzahlbar. 27.05.2025 10004138 NOR12045804 N3197321446L

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 erlischt spätestens am 30. Juni 1974. 27.05.2025 10004138 NOR12045806 N3197321448L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz