Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr von Berufsausrüstung

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 438/1972 · in Kraft seit 1972-12-08

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1972 verzeichnet weitere Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung. Sie ist ein historisches Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einfuhr von Berufsausrüstung BGBl. Nr. 438/1972 08.12.1972 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. November 1972 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961 StF: BGBl. Nr. 438/1972

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind folgende weitere Staaten dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 316/1967) beigetreten: Staaten: Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Australien 4. Dezember 1967 Rumänien 26. März 1968 Island 8. Dezember 1970 Südafrika 28. September 1971 Tunesien 21. April 1972 Algerien 5. September 1972

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz