Deregulierung, aber richtig

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Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

· BG · BGBl. Nr. 396/1991 · in Kraft seit 1992-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Zuckermarkt und Agrarförderung sind heute durch die EU geregelt; der nationale Sonderrahmen von 1972 ist weitgehend gegenstandslos.

Begründung

Das Zuckerförderungsgesetz von 1972 regelte die nationale Zuckerverwertung; sichtbar sind nur noch Übergangsbestimmungen von 1992. Der Zuckermarkt ist heute EU-geregelt. Der nationale Sonderrahmen ist überholt und sollte bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ABSCHNITT IX Artikel I (Anm.: zu Art. III §§ 5 und 7 sowie Art. V § 12, BGBl. Nr. 494/1972) (1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind. (3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. (4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist. (5) Die gemäß Abs. 1 üb

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz