Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 423/1972 · in Kraft seit 1972-11-26
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag gewaehrt Abgabenfreiheit fuer Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet. Da zwischen Oesterreich und Deutschland keine Zollgrenzen mehr bestehen, ist die Befreiung gegenstandslos.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz