Transitursprungszeugnisse - gegenseitige Anerkennung (Spanien)
· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 249/1972 · in Kraft seit 1972-05-13
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1972 regelte die gegenseitige Anerkennung von Transitursprungszeugnissen zwischen Österreich und Spanien. Seit dem EU-Beitritt beider Staaten gilt einheitliches EU-Ursprungsrecht; das bilaterale Abkommen ist vollständig überholt und hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Transitursprungszeugnisse - gegenseitige Anerkennung (Spanien) BGBl. Nr. 249/1972 13.05.1972 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien betreffend die gegenseitige Anerkennung von Transitursprungszeugnissen StF: BGBl. Nr. 249/1972 Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Übereinkommen ist am 13. Mai 1972 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Österreichische Botschaft Madrid VERBALNOTE Die Österreichische Botschaft begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes vorzuschlagen: Die Republik Österreich und der Spanische Staat gewähren einander hinsichtlich der Ursprungszeugnisse für Waren mit dem Ursprung in Drittländern die Behandlung gemäß Artikel 11, Punkt 3 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923. Für den Fall, daß die Regierung von Spanien Obigem zustimmen sollte, beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die spanische Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien darstellen, welches 60 Tage nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt und jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Madrid, am 14. März 1972 An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Madrid (Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTI
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz