Zollabkommen über Behälter (1956)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 323/1971 · in Kraft seit 1971-08-18
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1971 teilt den Beitritt Japans und Mauritius' zum Zollabkommen über Behälter mit. Sie ist ein reines Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. Juli 1971 betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens vom 18. Mai 1956 über Behälter StF: BGBl. Nr. 323/1971 13.09.2018 10004097 NOR11004133 N3197113848H
Art. 1 ↗ RIS
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 253/1969) eingelangt: Japan hat seine Beitrittsurkunde zu diesem Zollabkommen am 14. Mai 1971 hinterlegt. Mauritius hat am 18. Juli 1969 erklärt, sich an dieses Zollabkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war. 13.09.2018 10004097 NOR12045155 N3197113849H
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