Deregulierung, aber richtig

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Zahlungsverkehr (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 442/1971 · in Kraft seit 1972-01-01

39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1971 hob ein Zahlungsabkommen von 1948 auf und regelte den Devisenverkehr mit der nicht mehr bestehenden Volksrepublik Bulgarien; seit dem EU-Beitritt gilt die unmittelbar anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit, das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien vom 16. Oktober 1948 seine Gültigkeit.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz