Deregulierung, aber richtig

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Zollbehandlung von Paletten

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 217/1970 · in Kraft seit 1970-07-25

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1970 verzeichnet den Beitritt von Portugal, Polen und Australien zum Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten. Es handelt sich um eine historische Bestandsaufnahme ohne eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zollbehandlung von Paletten BGBl. Nr. 217/1970 25.07.1970 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Juli 1970 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden StF: BGBl. Nr. 217/1970

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 233/1967), beigetreten: Datum der Hinterlegung Staaten: der Beitrittsurkunde: Portugal 15. Jänner 1968 Polen 4. September 1969 Australien 1. Oktober 1969 Anläßlich des Beitrittes erklärte Polen folgenden Vorbehalt: „Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden.''

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz