Bodenschätzungsgesetz 1970
BoSchätzG 1970 · BG · BGBl. Nr. 233/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003 · in Kraft seit 2003-12-20
33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz liefert mit der Bodenschätzung die Bewertungsgrundlage für die Besteuerung landwirtschaftlicher Flächen. Es erfüllt eine sachliche Funktion. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. (2) Die Bodenschätzung umfaßt: (3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen. (4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig. Bonitierung, Zuständigkeit 07.08.2020 10004078 NOR40224273
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz