Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
· BG · BGBl. Nr. 374/1970 · in Kraft seit 1970-12-17
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte zur Zahlung eines IDA-Beitrages von 16.320.000 US-Dollar, noch ausgedrückt in Goldgewicht vom 1. Jänner 1960 — ein Überbleibsel des Bretton-Woods-Systems, das 1971 zusammenbrach. Die Zahlung wurde vor über fünfzig Jahren geleistet und die Goldparität weggefallen. Das Gesetz ist vollständig erledigt und doppelt gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten. 24.08.2023 10004070 NOR12045145 N3197037004J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 24.08.2023 10004070 NOR12045146 N3197037005J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz