Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte
· BG · BGBl. Nr. 440/1969 · in Kraft seit 1969-12-20
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte den Finanzminister einmalig, Österreichs Beitrittserklärung zum Sonderziehungsrechte-System des IWF abzugeben – diese Erklärung wurde vor über fünfzig Jahren abgegeben. Die laufenden Aufgaben der Österreichischen Nationalbank beim IWF sind seither durch aktualisiertes Nationalbankgesetz geregelt. Das ursprüngliche Ermächtigungsgesetz ist damit überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen. 20.03.2018 10004056 NOR12045045 N3196936960J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die gemäß § 2 erhaltenen Sonderziehungsrechte als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) in ihre Aktiven einzustellen. BGBl. Nr. 184/1955, BGBl. Nr. 276/1969 20.03.2018 10004056 NOR12045047 N3196936962J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz