Zollabkommen über Behälter (1956)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 462/1968 · in Kraft seit 1968-12-31
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1968 verzeichnet den Beitritt von Rumänien, Israel und dem Vereinigten Königreich zum Zollabkommen über Behälter. Es handelt sich um eine rein historische Bestandsaufnahme ohne eigenständige Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Dezember 1968 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens vom 18. Mai 1956 über Behälter StF: BGBl. Nr. 462/1968 13.09.2018 10004040 NOR11004076 N3196813844H
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November 1967 und Israel am 14. November 1967 ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt auf die Absätze 2 und 3 des Artikels 17. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die Cocos-(Keeling)Inseln, das Treuhandgebiet Neu-Guniea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel ausgedehnt. Papua-Neuguinea, Zypern 13.09.2018 10004040 NOR12044935 N3196813845H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz