Deregulierung, aber richtig

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Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 404/1968 · in Kraft seit 1968-12-16

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Handelsabkommen von 1968 regelt die Anwendung von GATT-Zollsätzen zwischen Österreich und Bulgarien. Seit dem EU-Beitritt Bulgariens 2007 sind beide Länder Teil der EU-Zollunion; Zolltarife werden ausschließlich durch EU-Recht festgelegt. Das bilaterale Abkommen ist vollständig durch EU-Recht verdrängt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT)Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz