Deregulierung, aber richtig

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Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 389/1968 · in Kraft seit 1968-12-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus 1968 wurde mit der 'Sozialistischen Republik Rumänien' geschlossen – einer politischen Einheit, die seit 1989 nicht mehr existiert. Rumänien ist seit 2007 EU-Mitglied; der Zollverkehr zwischen Österreich und Rumänien wird seitdem ausschließlich durch das EU-Zollrecht geregelt. Das Abkommen ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze und rumänischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt. GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz