Sonderabgabengesetz
· BG · BGBl. Nr. 367/1970 · in Kraft seit 1970-12-17
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
70%Konfidenz
Begründung
Die hier geregelte Sonderabgabe auf Kraftfahrzeuge wird laut Gesetz seit dem 1. Jänner 1971 nicht mehr eingehoben. Das Gesetz hat damit keine Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 2 — (Anm.: Zu §§ 18-24) ↗ RIS
Artikel II (Anm.: Zu §§ 18-24) Die Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen gemäß Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1970 eintreten, nicht mehr zu erheben.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 1 §§ im Datensatz