Deregulierung, aber richtig

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Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 278/1968 · in Kraft seit 1968-07-24

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz ermächtigte einmalig zur Zahlung eines weiteren Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation von 8.160.000 US-Dollar. Diese Zahlung wurde vor fast sechzig Jahren geleistet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 8,160.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz