Einfuhr von Berufsausrüstung
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 316/1967 · in Kraft seit 1967-09-23
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1967 gibt den damaligen Kreis der Vertragsparteien des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung wieder. Dieser Stand ist durch vielfache Nachfolge-Kundmachungen und EU-Recht längst überholt; die Bekanntmachung hat keine eigenständige Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr von Berufsausrüstung BGBl. Nr. 316/1967 23.09.1967 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. September 1967, betreffend den derzeitigen Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung StF: BGBl. Nr. 316/1967
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Juni 1967 sind bisher nachstehende Staaten Vertragsparteien des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C, BGBl. Nr. 1/1963, geworden: Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Dänemark (ausschließlich Grönland und die Färöer-Inseln), Finnland, Frankreich, Griechenland *1), Iran, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, die Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen und Surinam), Niger, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Spanien, die Tschechoslowakei, die Türkei, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik, das Vereinigte Königreich (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), die Zentralafrikanische Republik. --------------------------------------------------------------------- *1) Nur die Anlagen A und B des Abkommens sind für Griechenland verbindlich.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz