Deregulierung, aber richtig

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Zollbehandlung von Paletten

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 233/1967 · in Kraft seit 1967-07-15

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1967 verzeichnet Beitritte zum Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, darunter Jugoslawien, das als Staat nicht mehr existiert. Es handelt sich um eine historische Bestandsaufnahme ohne eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zollbehandlung von Paletten BGBl. Nr. 233/1967 15.07.1967 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. Juni 1967, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Abkommens vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden StF: BGBl. Nr. 233/1967

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964), ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Rumänien 15. Mai 1964 Jugoslawien 19. Juni 1964 Bundesrepublik Deutschland 29. September 1964 Norwegen 27. Oktober 1964 Finnland 19. August 1966 Italien 5. Jänner 1967 Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält folgenden Vorbehalt: „Die Rumänische Volksrepublik betrachtet sich bezüglich der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mittels obligatorischen Schiedsspruches über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf Verlangen einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien durch die Bestimmungen des Artikels 11, Absatz 2 und 3 nicht als gebunden.''

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz