Zollabkommen über Behälter (1956)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 281/1966 · in Kraft seit 1966-12-21
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1966 verzeichnet den Beitritt von Portugal, Kuba und Dänemark zum Zollabkommen über Behälter. Sie ist ein reines Protokolldokument, das historische Fakten festhält und keinerlei aktive Rechtswirkung entfaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Dezember 1966, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter StF: BGBl. Nr. 281/1966 13.09.2018 10004001 NOR11004037 N3196613838H
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind dem Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 101/1964) folgende weitere Staaten beigetreten: Datum der Hinterlegung Staaten: der Beitrittsurkunde: Portugal 1. Mai 1964 Kuba (mit Vorbehalt) 4. August 1965 Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland) 3. September 1965 Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut: Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden. Trinidad und Tobago hat am 11. April 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war. Trinidad/Tobago 13.09.2018 10004001 NOR12044679 N3196613839H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz