Deregulierung, aber richtig

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Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 172/1965 · in Kraft seit 1965-07-11

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen regelte einmalig belgische und oesterreichische Vermoegensansprueche aus der Lage zum Kriegsende am 8. Mai 1945. Die Ansprueche sind laengst abgewickelt, das Abkommen ist verbraucht und hat keinen aktuellen Anwendungsbereich mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Zur Regelung der von der belgischen Regierung geltend gemachten Ansprüche, die sich aus am 8. Mai 1945 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestandenen indirekten Beteiligungen belgischer Berechtigter an in Österreich noch bestehenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen deutscher juristischer Personen ableiten, wird die Bundesregierung der Republik Österreich die im Zusatzprotokoll zu Artikel I genannten Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, in der Folge „Staatsvertrag“ genannt, auf die Republik Österreich übergegangen sind und im Eigentum der Republik Österreich stehen, an die im Zusatzprotokoll genannten zwei belgischen Berechtigten nach Maßgabe ihrer am 8. Mai 1945 bestandenen Beteiligung übertragen. 04.03.2021 10003992 NOR12044659 N3196544310J

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel III aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen. 04.03.2021 10003992 NOR12044661 N3196544312J

Anl. 1 — Zusatzprotokoll ↗ RIS

Zusatzprotokoll Zu Artikel I Die Vertragschließenden Teile haben beschlossen, Artikel I wie folgt durchzuführen: 1) Die Compagnie Auxiliaire Internationale de Chemins de Fer, Brüssel, hat eine Forderung auf Regelung aus dem Titel ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft „Eisenbahn-Verkehrsmittel AG“ (EVA) – Berlin (jetzt Düsseldorf) geltend gemacht. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird diese Forderung dadurch befriedigen, daß sie das am 10. Juli 1959 zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der genannten belgischen Gesellschaft festgelegte Übereinkommen in Kraft setzt. 2) Die deutsche Gesellschaft „Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H.“ war Inhaberin einer im Jahre 1944 gegenüber der österreichischen Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. entstandenen Forderung von RM 300.000,--, die gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen ist. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird im Hinblick auf die direkten und indirekten belgischen Interessen an der Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H. die genannte Forderung an die belgische Gesellschaft Solvay et Cie. in Brüssel, die hierbei sowohl im eigenen Namen

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz