Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
· BG · BGBl. Nr. 204/1965 · in Kraft seit 1965-07-28
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte einmalig zur Zeichnung weiterer Weltbank-Kapitalanteile im Wert von 86.700.000 US-Dollar. Die Zeichnung wurde 1965 vollzogen. Das Gesetz ist ein erledigter Einmalauftrag ohne operative Restwirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzlich Kapitalanteile in Höhe von $ 86,700.000 - zu zeichnen. 20.03.2018 10003987 NOR12044657 N3196536956J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. 20.03.2018 10003987 NOR12044658 N3196536957J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz