Deregulierung, aber richtig

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Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 260/1964 · in Kraft seit 1964-12-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Zollunion / Binnenmarkt (AEUV Art. 28 ff.)

Begründung

Das Abkommen regelt die zollfreie Behandlung von Donauschiffen im Verkehr zwischen beiden Staaten. Durch die EU-Zollunion gibt es keine Binnenzoelle mehr, die Regelung ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz