Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 260/1964 · in Kraft seit 1964-12-01
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die zollfreie Behandlung von Donauschiffen im Verkehr zwischen beiden Staaten. Durch die EU-Zollunion gibt es keine Binnenzoelle mehr, die Regelung ist gegenstandslos.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz