Deregulierung, aber richtig

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Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 52/1964 · in Kraft seit 1964-03-03

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Zollunion / Binnenmarkt (AEUV Art. 28 ff.)

Begründung

Das Abkommen erleichtert den kleinen Grenz- und Durchgangsverkehr durch Zollbefreiungen zwischen Oesterreich und Deutschland. Seit EU-Zollunion und Binnenmarkt bestehen zwischen beiden Staaten keine Zollgrenzen mehr, die Regelung ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Grenzverkehr Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. (2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern. (3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen: (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet. (3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz